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Corona-Update

Corona-Regelungen seit dem 2. Dezember 2021

Zusammenfassung der Regelungen für unsere Zahnarztpraxis

  1. Die 3G-Regel gilt nicht für Patientinnen und Patienten.
  2. In Innenräumen besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
  3. Besucher/innen und Begleitpersonen unterliegen der 3G-Regel.
    Eltern gelten als Begleitpersonen. → 3G-Regel
    Patientinnen und Patienten, die in die Praxis kommen, um einen Termin zu vereinbaren oder das Bonusheft abzeichnen zu lassen, gelten als Besucher/innen. → 3G-Regel
  4. In unserer Praxis werden keine Corona-Tests und auch keine Impfungen durchgeführt.

Auszug aus dem aktuellen Rundschreiben der Zahnärzte­kammer

„ … wegen steigender Inzidenzen und der steigenden Hospita­lisierungs­rate gilt ab Mittwoch [02.12.2021] in Nieder­sachsen voraus­sichtlich landesweit Warnstufe 2. Für die Zahnarzt­praxen bringt das keine weit­reichenden Änderungen mit sich. Aller­dings möchten wir Sie dahin­gehend sensibili­sieren, dass mit Warnstufe 2 in Innen­räumen generell eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt. Entsprechend empfehlen wir Ihnen, Patien­tinnen und Patienten sowie Begleit­personen entsprechend zu informieren. …

Die Mitteilung aus dem Corona-Stab des Ministeriums bezieht sich konkret auf Eltern als Begleitung ihrer Kinder. Demnach gelten diese NICHT als „Besucher/innen“ nach § 28 b Abs. 2 Nr. 2 IfS und müssen deswegen auch keinen zusätz­lichen gültigen Test auf SARS-CoV-2 vorlegen, wenn sie geimpft oder genesen sind. Das Ministerium stellt mit seiner Mitteilung eine Analogie im ambulanten Bereich zu einer schon existenten Regelung im stationären Bereich her. Für Eltern als Begleit­personen gilt also die 3G-Regel. 

Auch für alle übrigen Personen, die zur Begleitung von Patien­tinnen und Patienten nötig sind, bleiben wir bei unserer am Dienstag bekannt gegebenen recht­lichen Einschät­zung, nach der diese die Zahnarzt­praxis mit 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) betreten und hierfür einen Nachweis mit sich führen und auf Verlangen der Zahnarzt­praxis vorzeigen müssen. Zulässig hinsicht­lich der Tests sind PCR-Tests, PoC-Antigen-Tests und Selbst­tests. Eine Bestätigung, dass diese 3G-Regelung für solche nötigen Patienten­begleit­personen ausreichend ist, fehlt aber weiterhin aus dem Ministerium.

Wir möchten hier noch einmal darauf hinweisen, dass diese 3G-Regel nicht für Patien­tinnen und Patienten selbst gilt.“

 

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