Corona-Regelungen seit dem 2. Dezember 2021
Zusammenfassung der Regelungen für unsere Zahnarztpraxis
- Die 3G-Regel gilt nicht für Patientinnen und Patienten.
- In Innenräumen besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
- Besucher/innen und Begleitpersonen unterliegen der 3G-Regel.
Eltern gelten als Begleitpersonen. → 3G-Regel
Patientinnen und Patienten, die in die Praxis kommen, um einen Termin zu vereinbaren oder das Bonusheft abzeichnen zu lassen, gelten als Besucher/innen. → 3G-Regel - In unserer Praxis werden keine Corona-Tests und auch keine Impfungen durchgeführt.
Auszug aus dem aktuellen Rundschreiben der Zahnärztekammer
„ … wegen steigender Inzidenzen und der steigenden Hospitalisierungsrate gilt ab Mittwoch [02.12.2021] in Niedersachsen voraussichtlich landesweit Warnstufe 2. Für die Zahnarztpraxen bringt das keine weitreichenden Änderungen mit sich. Allerdings möchten wir Sie dahingehend sensibilisieren, dass mit Warnstufe 2 in Innenräumen generell eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt. Entsprechend empfehlen wir Ihnen, Patientinnen und Patienten sowie Begleitpersonen entsprechend zu informieren. …
Die Mitteilung aus dem Corona-Stab des Ministeriums bezieht sich konkret auf Eltern als Begleitung ihrer Kinder. Demnach gelten diese NICHT als „Besucher/innen“ nach § 28 b Abs. 2 Nr. 2 IfS und müssen deswegen auch keinen zusätzlichen gültigen Test auf SARS-CoV-2 vorlegen, wenn sie geimpft oder genesen sind. Das Ministerium stellt mit seiner Mitteilung eine Analogie im ambulanten Bereich zu einer schon existenten Regelung im stationären Bereich her. Für Eltern als Begleitpersonen gilt also die 3G-Regel.
Auch für alle übrigen Personen, die zur Begleitung von Patientinnen und Patienten nötig sind, bleiben wir bei unserer am Dienstag bekannt gegebenen rechtlichen Einschätzung, nach der diese die Zahnarztpraxis mit 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) betreten und hierfür einen Nachweis mit sich führen und auf Verlangen der Zahnarztpraxis vorzeigen müssen. Zulässig hinsichtlich der Tests sind PCR-Tests, PoC-Antigen-Tests und Selbsttests. Eine Bestätigung, dass diese 3G-Regelung für solche nötigen Patientenbegleitpersonen ausreichend ist, fehlt aber weiterhin aus dem Ministerium.
Wir möchten hier noch einmal darauf hinweisen, dass diese 3G-Regel nicht für Patientinnen und Patienten selbst gilt.“
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